
Smart-Meter ermöglichen es Privathaushalten, dynamische Stromtarife zu nutzen und von günstigeren Preisen zu profitieren. Für Haushalte bis zu 6.000 kWh Verbrauch legt der Gesetzgeber eine Angemessenheitsgrenze von 100 € für den Einbau fest – die Stadtwerke Olbernhau verlangten jedoch mehr als das Doppelte. Die Verbraucherzentrale Sachsen hielt diese Forderung für rechtswidrig und ging erfolgreich gerichtlich dagegen vor.
Bereits Mitte des Jahres mahnten die Verbraucherschützer drei sächsische Netzbetreiber ab, weil sie überhöhte Entgelte für die vorzeitige Ausstattung mit intelligenten Messsystemen verlangten. Zwei von ihnen senkten daraufhin ihre Preise. Die Stadtwerke Olbernhau hingegen hielten an ihrem Preis von 217,53 € fest. Deshalb reichte die Verbraucherzentrale Sachsen Klage beim OLG Dresden ein – und setzte sich durch.
Das Gericht stellte klar, dass das Preisblatt der Stadtwerke Olbernhau zum Zeitpunkt der Abmahnung gegen die gesetzliche Regelung (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 MsbG) verstoßen hat. Außerdem machte es deutlich, dass die Angemessenheitsgrenze von 100 € gilt. „Verlangt der Messstellenbetreiber also höhere Entgelte, muss er darlegen, warum die Überschreitung gerechtfertigt ist, zum Beispiel durch Kalkulationen“, erklärt Micaela Schwanenberg, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.
Das Verfahren sorgt nun für mehr Rechtssicherheit. „Das Oberlandesgericht hat klargestellt, dass Anbieter ihre Preise nicht einfach pauschal festlegen und – wie im Fall der Stadtwerke Olbernhau – dies mit höheren Kostenlasten begründen können“, so Micaela Schwanenberg. „Das ist ein Meilenstein für Verbraucher*innen und sollte Netzbetreiber künftig zu mehr Transparenz und Fairness in ihrer Preispolitik bewegen.“
Die Stadtwerke Olbernhau gaben noch im Gerichtssaal eine Unterlassungserklärung zu Protokoll. Das Preisblatt wurde vom Energieversorger bereits zuvor angepasst.


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