
Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) soll am1. Januar 2027 in Kraft treten. Derzeit ist sie noch im parlamentarischen Verfahren, wie sie am Ende genau aussieht, steht nicht fest. Am 31. Dezember2026 endet aber bereits die beihilferechtliche Genehmigung des bisherigen Fördersystems. Damit es für neue Anlagen ab 2027 keine Förderlücke gibt, muss bis dahin das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein. Außerdem muss die EU-Kommission die neuen Förderregeln genehmigt haben.
Für das Elektrohandwerk heißt das: Viele Kunden werden ihre PV-Anlage noch vor dem Jahreswechsel in Betrieb nehmen wollen, um die Vergütung nach EEG 2023 zu bekommen. Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) rechnet deshalb mit mehr Anfragen zur Inbetriebnahme und erklärt, was dabei zu beachten ist.
Welcher Vergütungssatz gilt, hängt grundsätzlich vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme ab (§ 3 Nr. 30EEG). Dafür muss die Anlage an ihrem dauerhaften Standort technisch betriebsbereit sein. Unter anderem muss der Wechselrichter festmontiert und angeschlossen sein. Außerdem muss die Anlage erstmals gezielt in Betriebgesetzt werden und dabei Solarstrom erzeugen, der außerhalb der Anlage genutzt wird, zum Beispiel bei einem Glühlampentest. Wann die Anlage fertig gebaut oder ans Netz angeschlossen wurde, spielt für diesen Zeitpunkt keine Rolle.
Der ZVEH empfiehlt, die EEG-Inbetriebnahme zeitnah in einem Protokoll festzuhalten. Darin sollten stehen:
· Datum und Uhrzeit
· Standort der Anlage
· Wechselrichter und betroffene Module
· Nachweis der technischen Betriebsbereitschaft
· erstmalige gezielte Stromerzeugung
· Art der Stromnutzung außerhalb der Anlage, etwa über eine angeschlossene Prüflast
Wichtig: Einereine Spannungsmessung reicht als Nachweis nicht aus.
Zusätzlich können Fotos oder Videos mit eindeutigem Datum, Messwerte und anwesende Zeugen den Nachweis stützen. Auch die Clearingstelle EEG|KWKG nennt Protokolle, Aufnahmen und Zeugenaussagen als geeignete Beweismittel. Der Netzbetreiber muss bei der Inbetriebsetzung nicht dabei sein. Wird die Anlage erst später ans Netz angeschlossen, sollten Betriebe ihm den Nachweis aber zeitnah schicken.
Mit der Inbetriebnahme beginnt grundsätzlich auch der Förderzeitraum (§ 25 Abs. 1 Satz 3 EEG). Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird PV-Strom nach EEG 2023 für 20 Jahre plus den Rest des Inbetriebnahmejahres vergütet. Bezahlt wird die Einspeisevergütung aber nur für Strom, der tatsächlich ins Netz fließt (§ 21Abs. 1 Satz 1 EEG). Liegt also viel Zeit zwischen Inbetriebnahme und Netzanschluss, läuft die Förderdauer schon, ohne dass Geld fließt.


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