
In dem Verfahren am Oberlandesgericht (OLG) Koblenz ging es um eine Klage gegen einen PV-Anbieter, der auf seiner Internetseite u. a. mit einem Komplettangebot („Alles aus einer Hand“) für Photovoltaik-Anlagen geworben hatte – von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis hin zur Wartung. Zum maßgeblichen Zeitpunkt war das Unternehmen für die beworbenen Tätigkeiten jedoch nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Die Klägerin Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Die Organisation versteht sich als eine Institution der branchenübergreifenden Selbstkontrolle. Sie kämpft gegen unlauteren Wettbewerb und wird von einer breiten Basis Verbände, IHK, Handwerkskammern und Unternehmen getragen.
Im Berufungsverfahren bestätigte das OLG Koblenz die Sichtweise des LG Mainz, welches in erster Instanz urteilte. Die beworbenen Leistungen seien wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke. Für das Elektrotechnikerhandwerk stellte das Gericht insbesondere darauf ab, dass Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaik-Anlagen zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten gehören und damit zu den Kernbereich des Elektrotechnikerhandwerks. Photovoltaik-Komplettangebote seien daher nicht als bloßes Minderhandwerk oder als handwerksrechtlich unerhebliche Randtätigkeit einzuordnen.
Auch für das Dachdeckerhandwerk ist die Entscheidung bedeutsam. Nach Auffassung des Gerichts kann die Montage von PV-Anlagen auf Dächern ebenfalls den Kernbereich des Dachdeckerhandwerks betreffen. Auf die Unterscheidung zwischen Aufdach- und Indach-Anlagen komme es dabei nicht entscheidend an. Auch bei Aufdach-Anlagen könne durch die Befestigung der Anlage ein Eingriff in die Dachunter- bzw. Dachkonstruktionvorliegen.
Der verklagte Anbieter konnte sich zudem nicht darauf berufen, dass einzelne Arbeiten gegebenenfalls durch Subunternehmer ausgeführt würden. Maßgeblich war, dass die Werbung den Eindruck vermittelte, die Leistungen seien von dem eigenem Team erbracht. Das Gericht stellte außerdem klar: Entscheidend ist die Eintragung in die Handwerksrolle. Die entsprechende Qualifikation von Beschäftigten oder Dritten ersetzt diese nicht.
Das Oberlandesgericht bestätigte außerdem einen weiteren Unterlassungsanspruch. Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Internetseite Kundenbewertungen veröffentlicht, ohne darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass diese tatsächlich von eigenen Kunden stammen. Hierin sah der Senat eine Irreführung der Markteilnehmer.
Aus Sicht des ZVEH ist die Entscheidung ein wichtiges Signal für das Handwerk und insbesondere für die Elektrohandwerke: Sie stärke die Bedeutung der Handwerksrolle, der Meisterqualifikation sowie handwerksrechtlicher Qualitäts- und Sicherheitsstandards. Zugleich schütze sie eingetragene Innungsbetriebe vor unlauterem Wettbewerb durch minderqualifizierte Anbieter.
Nach Angaben der Wettbewerbszentrale ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Gleichwohl biete sie laut ZVEH eine wichtige rechtliche Orientierung für vergleichbare Fälle. Nicht in die Handwerksrolle eingetragene Unternehmen, die Photovoltaik-Anlagen als Komplettleistung „aus einer Hand“ bewerben oder anbieten, müssten vor diesem Hintergrund künftig verstärkt damit rechnen,abgemahnt zu werden.
Das Urteil des OLG Koblenz vom 2. Juni 2026, AZ. 9 U 1015/25ist nachzulesen hier.


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