ZVEH: Neues rund um Strom, Steuern und Tarife

Neue Regeln in 2026: Das müssen E-Handwerker wissen

Betrieb
5.1.2026
4 Minuten
Mit dem Jahreswechsel treten zahlreiche Neuerungen in Kraft – von Stromsteuer und E-Mobilität bis zu Mindestlohn und Tariftreuepflicht. Was sich 2026 für Elektrohandwerksbetriebe ändert und wo sich Chancen ergeben, lesen Sie hier.
Neuerungen Gesetze und Steuern 2026

Mit Beginn 2026 zahlt das produzierende Gewerbe ab einem Mindeststromverbrauch von jährlich 12,5 MWh auf Strom weiterhin den vergünstigten EU-Mindeststeuersatz von 0,05 Cent pro kWh. Der ZVEH hatte im Vorfeld wiederholt kritisiert, dass die Entlastung nicht allen Stromverbrauchern zugutekommt. Darüber hinaus erhalten ab 2026 Teile der deutschen Industrie subventionierten Strom zum „Industriestrompreis“ von etwa 5 Cent pro kWh.

Niedrigere Netzentgelte für Strom

Der Bund stellt den Übertragungsnetzbetreibern 2026 einen Betrag von 6,5 Mrd. Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) zur Verfügung, um die seit Jahren steigenden Netzentgelte und darüber die Stromkosten für private Haushalte und Unternehmen zu senken. ZVEH: Laut Schätzungen soll die Entlastung für einen Haushalt mit einem jährlichen Stromverbrauch von 3.500 kWh etwa 100 Euro betragen.

Reform Stromsteuergesetz: Ladepunkte und Elektromobilität

Ab 1. Januar ist eine Gesetzesänderung in Kraft, nach der Strom, der an einem Ladepunkt entnommen wird, rechtlich als vom Betreiber dieses Ladepunkts entnommen gilt (Letztverbrauch durch den Ladesäulenbetreiber). Dadurch entfällt die bislang notwendige Einzelfallprüfung komplexer Geschäftsmodelle „innerhalb der Ladesäule“.

Zudem gibt es jetzt eindeutige Vorgaben zum bidirektionalen Laden. Sie verhindern, dass der E-Fahrzeugnutzer durch bidirektionales Laden nicht zum Versorger wird. Wenn der rückgespeiste Stroms vor Ort und ohne Nutzung des Netzes („Vehicle to Home“ bzw. „Vehicle toBusiness“) verbraucht wird, entsteht für diesen Strom keine Steuer. Gleichzeitig werden in diesem Kontext die messtechnischen Vorschriften vereinfacht und an EU-Recht angepasst. Die Begriffe „Ladepunkt“, „Betreiber des Ladepunkts“ sowie „bidirektionales Laden“werden gesetzlich definiert.

Kommt wieder: Förderung für E-Autos

2026 soll es für Privatpersonen mit einem zu versteuernden Einkommen bis 80.000 Euro eine neue staatliche E-Autoförderung geben. So soll der Kauf von reinen E-Autos sowie Plug-in-Hybriden mit mindestens 3.000 Euro unterstützt werden. Pro Kind kann die Förderung um weitere 500 Euro steigen, maximal aber auf 1.000 Euro pro Haushalt. Bei Haushalten, deren Nettomonatseinkommen unter 3.000 Euro liegt, kann die Förderung um weitere 1.000 Euro erhöht werden. Insgesamt beträgt die Förderung damit maximal 5.000 Euro. Sie kann sowohl beim Kauf als auch beim Leasing eines erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeugs beantragt werden. Hinweis: Bevor das neue Fördersystem in Kraft treten kann, muss es noch von der EU-Kommission genehmigt werden. Hier zur Website Bundesregierung zur E-Autoförderung.

Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge gilt auch für Neuzulassungen 2026. Sie gilt ab Zulassung max. 10 Jahre, längstens aber bis 31. Dezember 2035. Bisher galt 2030 als Enddatum.

Unentgeltliche Abnahme: neuer Grenzwert für PV-Anlagen

Betreiber von PV-Anlagen können der Direktvermarktungspflicht entgehen, indem sie ihre Anlage der unentgeltlichen Abnahme gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 EEG zuordnen lassen. Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen wurden, ist dies möglich, wenn die installierte Leistung maximal 400 kWp beträgt. Für Anlagen,die ab 2026 in Betrieb genommen werden, wird dieser Schwellenwert auf 200 kWp abgesenkt.

Siehe auch Informationen der Bundesnetzagentur hier.

Neu bei Förderung von Wärmepumpen

Um im Sinne der Bundesförderung Energieeffiziente Gebäude(BEG) förderfähig zu sein muss die Geräuschemission von Luft-/Wasser-Wärmepumpen ab 2026 zehn Dezibel unter dem jeweils geltenden gesetzlichen Grenzwert liegen. Bisher lag die benötigte Differenz lediglich bei fünf Dezibel. Hinweis: Änderungen für GEG und BEG sind voraussichtlich für Ende Februar 2026 angekündigt.

Änderung des Elektro-und Elektronikgerätegesetzes

Die Gesetzesänderung weitet ab 1. Januar die allgemeinen Informationspflichten für alle nach dem ElektroG verpflichteten Vertreiber aus,sodass Verbraucher besser über Rückgabemöglichkeiten und das neue einheitliche Sammelstellen-Logo informiert werden. Diese verbesserten Informationsvorgaben sollen dazu beitragen, Fehlwürfe – insbesondere bei Einweg-E-Zigaretten – zu reduzieren und die Sammelquote insgesamt zu erhöhen. Insgesamt verfolgt das Gesetz das Ziel, die Rückgabe von Elektroaltgeräten einfacher, transparenter und zugänglicher zu machen.

Mindestlohn im Elektrohandwerk steigt

Der tarifliche Branchenmindestlohn im Elektrohandwerk steigt im neuen Jahr von derzeit 14,41 Euro auf 14,93 Euro pro Stunde und liegt dann 7,41 % über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro. Aufgrund der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) des Branchenmindestlohns gilt der Tarifvertrag für über alle Beschäftigte in allen Betrieben der Elektrohandwerke und somit auch für tarifungebundene Betriebe. Erfasst werden alle elektro- und informationstechnischen Werk- und Dienstleistungen – unabhängig davon, ob sie inner- oder außerhalb des Betriebs ausgeführt werden.

Tariftreuepflicht bei Bundesaufträgen

Im neuen Bundestariftreuegesetz ist das Einhalten von Tarifverträgen zur Bedingung für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf Bundesebene verankert. Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes über 50.000 Euro ausführen, müssen künftig ihren Beschäftigten branchenspezifische tarifvertragliche Arbeitsbedingungen (Entlohnung,Mindestjahresurlaub sowie Höchstarbeits-, Mindestruhe- und Pausenruhezeiten) gewähren. Ziel ist es, Lohndumping zu verhindern, einen fairen Wettbewerb zu schaffen und die Tarifbindung zu stärken, indem tarifgebundene Unternehmen nicht mehr benachteiligt werden.

Die vollständige Liste mit Neuerungen ist nachzulesen unter www.zveh.de/aktuelles/neuerungen-2026-pdf.

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